Hiergegen wendet sich eine andere, in der Literatur vertretene Auffassung, wonach § 164 entweder nur die staatliche Rechtspflege. In der Regel wird danach eine falsche Verdächtigung mittels falscher Anzeige begangen.. Der Norm des § 164 Absatz 1 StGB zufolge macht sich strafbar, wer einen anderen mit Vorsatz. 2 – Ein Auffangstatbestand. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. 5. oder aber nur … bei einer Behörde,; einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten Hierunter fällt das Aufstellen aller Behauptungen, die geeignet sind, behördliche Ermittlungen gegen einen Dritten einzuleiten. Definitionen und Gesetzestexte - Stellvertretung, §§ 164 … Unter den zweiten Absatz des §164 StGB werden alle Delikte gefasst, die unter Absatz 1 nicht berücksichtigt sind und dennoch als Falschverdächtigung gezählt werden können.
Strafrecht mobil - juraschema.de 1.41 download - Die von juraschema.de bekannte kompakte und informative Darstellung von Strukturen und Tatbeständen… § 164, Abs. Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT/2 § 99 Rn.
Zunächst einmal normiert § 164 Absatz 1 StGB die falsche Verdächtigung als Straftatbestand. Auf § 164 StGB verweisen folgende Vorschriften: Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 145d (Vortäuschen einer Straftat) Falsche Verdächtigung § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung) Strafprozeßordnung (StPO) Verfahren im … § 164 StGB zählt zu den sogenannten Ehrdelikten des deutschen Strafrechts, mit denen die Ehre einer Person geschützt werden soll. Neben der falschen Verdächtigung gehört hierzu auch die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen.