Ein nebenberuflich Selbstständiger, der auf Dauer überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist und keinen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, unterliegt als arbeitnehmerähnliche Person der Rentenversicherungspflicht. Nebenberuflich arbeitete sie auf selbstständiger Basis als Handelsvertreterin für einen Pharmakonzern. Für selbstständig tätige Küstenschiffer und -fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, gilt die Versicherungspflicht. Solange Nebenberuf tatsächlich Nebenberuf ist, brauchen Sie auf Ihre selbstständigen Nebeneinkünfte normalerweise keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten. Eine zusätzliche private Kranken- oder Rentenversicherung müssen Sie ebenfalls nicht abschließen. Nebenberuflich selbstständig – Krankenversicherung: Weitere Sonderfälle im Überblick Familienversichert kann bleiben, wer nicht mehr als 18 Stunden pro Woche arbeitet und maximal 435 € pro Monat verdient. Die Rentenversicherung stufte sie deshalb in der nebenberuflichen Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit rentenversicherungspflichtig ein, berichtet steuertipps.de. Eine Krankenschwester arbeitete als Angestellte in einem Krankenhaus und war daher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Weitere Kunden oder Angestellte gab es nicht. Die bezahlen Sie ja in Ihrem Hauptberuf.