Der Ausweis F gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er ist aber kein Reisedokument und berechtigt somit nicht zum Grenzübertritt (Auslandreisen).

Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. Empfehlung: Die Meldung einer Aufnahme oder der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei einem anerkannten Fluchtling (Ausweis B) oder einer vorläufig aufgenommenen Person (Ausweis F) sollte mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn oder -beendigung, in den meisten Kantonen an die Sektion Migration oder Asyl, erfolgen. Januar 2019 wurde die bisher kostenpflichtige Bewilligungspflicht von Stellenantritten von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) durch eine gebührenfreie Meldepflicht ersetzt. der Beginn einer Erwerbstätigkeit (die Aufnahme der Erwerbstätigkeit) das Ende einer Erwerbstätigkeit - Aufnahme der Tätigkeit - Beendigung der Tätigkeit Voraussetzungen Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B-Ausweis) oder vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis). Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F) sowie anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) ist durch ein Meldeverfahren geregelt. Gemeldet werden müssen .