7 AngG AngG - Angestelltengesetz.
Art.
§ 7 Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. § 7 AngG GZ 9 ObA 37/13a [1], 24.07.2013 OGH: Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG, wonach Angestellte ohne Einwilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen, ist keine zwingende Bestimmung iSd § 40 AngG. Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. (1) Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen. merken. 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes. 0 Kommentare zu Art. Februar 1920, StGBl. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2020 . : Z 2 gegenstandslos) In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999 . Mit Klick auf den Suchenbutton können Sie die Suche auf eine Volltextsuche auszuweiten. (7) Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht angerechnet werden. merken. beobachten. 1 § 7 AngG selbst erläutern, also … § 7. (Anm. 1 § 7 AngG Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden. Unberührt bleiben: 1. Angestelltengesetz (AngG) Fundstelle Es wurden keine Ergebnisse gefunden. Sie können den Inhalt von Art. § 7 AngG GZ 9 ObA 37/13a , 24.07.2013 OGH: Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG, wonach Angestellte ohne Einwilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen, ist keine zwingende Bestimmung iSd § 40 AngG. Nr.